Informationen zum Erb- und Steuerrecht

Da das Erbrecht und das Steuerrecht sehr umfangreich sind und die Nachlassabwicklung von Fall zu Fall verschieden abläuft, erklären wir hier nur die Grundbegriffe.

Erbfolge

Wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Es besteht eine Rangfolge: Erben 1. Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen Nichten. Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

Erbfolge bei Ehepaaren

Lebten die Ehegatten im Güterstand der „Zugewinnergemeinschaft“, steht dem hinterbliebenen Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte steht den gesetzlichen Erben 1. Ordnung zu. Sind keine Erben 1. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel und die Erben 2. Ordnung ein Viertel der Erbmasse.

Pflichtteil

Es kann auch im Testament verankert sein, dass Familienangehörige aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht jedoch sowohl den Abkömmlingen des Erblassers als auch seinem Ehegatten und gegebenenfalls seinen Eltern zu. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der darüber hinaus ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Er verjährt nach drei Jahren. Für die Erben besteht gegenüber den Pflichtteilberechtigten eine Auskunftspflicht über das Vermögen.

Erbschein

Der Erbe benötigt unter Umständen einen Erbschein, um über sein Erbe verfügen zu können. Er ist notwendig, um ihn z.B. bei Bankgeschäften, die das Kapital des Verstorbenen betreffen, vorzulegen. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Das Nachlassgericht gibt Ihnen zu diesem Thema weitere Auskünfte.

Auskunft und Hilfestellung

Das Nachlassgericht erteilt zum Umfang einer Erbschaft oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung keine Auskunft. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Anwalt / Steuerberater hilfreich zur Seite. Haben Sie eine Familienschutzversicherung, sind häufig die Kosten für eine Erstberatung abgedeckt.

Vermächtnis

Es kommt vor, dass der Verstorbene einer Person, die kein Erbe ist, Geld oder Wertgegenstände vermacht. „Vermächtnisnehmer“ können von Erben die Aushändigung dieser Gegenstände verlangen.

 

 

Teilungsanordnung

Werden mehrere Personen Erben, kann vom Erblasser im Testament eine Teilungsanordnung verfügt und damit Einfluss auf die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Erben genommen werden. Die Teilungsanordnung beeinflusst die Erbquoten nicht. Sie führt nicht unmittelbar einen Eigentumsübergang auf den bedachten Miterben herbei, sondern begründet schuldrechtliche Ansprüche zwischen den Miterben auf Vornahme einer entsprechenden Auseinandersetzung. Erben können sich einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen.

Haftung der Erben

Nicht nur Rechte gehen auf die Erben über, sondern auch die Pflichten wie z.B. Schulden. Deshalb kann der Erbe, normalerweise innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme das Erbe ausschlagen.

Was muss ich wissen?

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich:

Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichregelung zur Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung, geht der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nach neuem Recht für jeden Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat, unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Testamentsvollstreckung

Für den Fall, dass keine Abkömmlinge oder andere nahestehende Personen als Erben in Betracht kommen, können Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen, d.h. dass eine Person bestimmt wird, die für die Ausführung Ihres letzten Willens sorgt.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaft unterliegt, soweit sie die Freibeträge übersteigt, der Erbschaftssteuer. Jede erbende Person hat ihre Erbschaft selbst zu versteuern.

Folgende Freibeträge sind z.B. steuerfrei: Ehegatten: 500.000,00€ (zzgl. Eines sog. Versorgungsfreibetrages) Kinder: 400.000,00€ Enkel: 200.000,00€

Der Erbe kann einen Betrag von 10. 300,- Euro an Bestattungs-, Grabpflege- und sonstigen Abwicklungskosten als Pauschalbetrag vom Wert des Nachlasses abziehen oder die höheren tatsächlich anfallenden Kosten mit entsprechenden Nachweisen. Information hierzu erteilen das Finanzamt, Ihr Steuerberater oder Ihr Anwalt.